Die hier dargestellten AGB's können Sie auch als PDF-Datei herunterladen.
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers wirksam.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen.
4. Abweichungen in der Ausführung (z. B. Form, Farbe), den Maßen und Gewichten berühren die Abnahme- und Zahlungsverpflichtung nicht, soweit durch Abweichungen die tatsächliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Bei nicht serienmäßig hergestellten Artikeln, d. h. bei Sonderanfertigungen, behält sich der Verkäufer eine Über- oder Unterbelieferung von 5 % vor.
1. Die Preise verstehen sich netto Kasse, zuzüglich im Lieferungs- und Leistungspunkt geltender Mehrwertsteuer. Ein vereinbarter Skonto-Abzug gilt nur für Barzahlung, Nachnahme oder Kontoüberweisung und setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.
2. Eventuell entstehende Neben- oder Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Lieferungen erfolgen entweder durch eigene LKW’s des Verkäufers ab € 1.500,- netto Rechnungsbetrag frachtfrei zum Lager des Käufers bzw. frei deutsche Grenze, bei Bahnversand oder Spedition ab € 1.500,- netto Rechnungsbetrag frachtfrei Bestimmungsstation bzw. frei deutsche Grenze. Kleinere Sendungen erfolgen ab Werk bzw. vom Auslieferungslager unfrei. Bei Selbstabholung ab € 1.500,- netto Rechnungsbetrag wird Frachtvergütung zum 1.000 kg- Stückgutsatz nach GFT, abzüglich Minus-Marge, gewährt.
4. Holz- oder Gitterboxpaletten werden leihweise (oder im Umtausch) nur für die Versendung zur Verfügung gestellt. Nicht zurückgegebene Paletten und Stapelgestelle werden berechnet.
Leistungsverzug durch den Verkäufer oder von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Höhere Gewalt, unvorhergesehene und unverschuldete Umstände, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf seiten des Unternehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Verkäufer wird bei einer solchen Verzögerung den Käufer unverzüglich hiervon unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jede Vertragspartei schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
1. Bei frachtfreier Bahnlieferung liefert der Verkäufer unfrei und setzt an der Rechnung die Fracht jeweils in der Höhe ab, wie sie sich für das Liefergewicht bei Frachtgutversand ergibt. Mehrfracht für Expreßgut wird nicht vergütet.
2. Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Verkäufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers - z. B. auch bei frachtfreier Lieferung -, geht in jedem Falle - einschließlich einer Beschlagnahme - die Gefahr auf den Käufer über.
3. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel an Liefergegenständen, welche die bestimmungsgemäße Verwendung nicht beeinträchtigen, sind die Gegenstände gleichwohl vom Käufer unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen.
1. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Begleichung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2 % Skonto.
2. Der Rechnungsbetrag ist unabhängig vom Eingang der Ware und unbeachtet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluß der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung und des Zurückbehaltungsrechts, soweit es nicht auf demselben Vertrag beruht, zu zahlen.
3. Im Verzugsfall ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu zahlen.
4. Alle Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Verkäufer auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführ
5. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
1. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer die Wahl, entweder innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes eine Ersatzlieferung zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Über die vorstehend hinausgehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Auftreten; andernfalls erlöschen jegliche Mängelansprüche.
3. Für Materialmängel, die der Verkäufer trotz ausreichender Vorprüfung bei Anlieferung durch seine Vorlieferanten nicht erkennen konnte, haftet er lediglich in dem Umfang, in dem seine Vorlieferanten noch haften.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden und Folgen, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, chemischer oder elektrochemischer sowie sonstiger Witterungseinflüsse.
5. Für die Ersatzlieferung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.
6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, besonders Schadenersatzanprüche, insbesondere aus Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche aus Gewährleistungspflicht-Verletzungen in Betracht kommen können - werden, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, im übrigen auf die gegenüber der Betriebshaftpflicht bestehenden Ansprüche beschränkt, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Kaufpreis samt allen Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für den Käufer unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Käufers, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an den Verkäufer abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Forderung des Verkäufers in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.
3. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwerts nach Faktura des Verkäufers.
4. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge sofort nach Eingang an den Verkäufer weiterzuleiten. Ein Aufbewahrungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht.
5. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.
6. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar beim Verkäufer vertragswidrigerweise entstehen lassen, so gilt die Forderung, die zugunsten des Käufers aus dem Kontokorrent-Verhältnis entsteht, schon jetzt als an den Verkäufer abgetreten.
7. Kommt der Käufer mit der vereinbarten Zahlung in Verzug oder in Zahlungsschwierigkeiten, darf ein Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren bis zur Zahlungsleistung nicht stattfinden. Zur Abtretung von Forderungen aus dem Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des VII. Haftung Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im voraus an den Verkäufer abgetreten.
9. Wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug und einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen.
10. Der Käufer hat den Verkäufer von etwaigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Er hat die Ware von Eingriffen Dritter freizuhalten oder freizumachen. Er hat den Verkäufer auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf welchem sich die Waren befinden, unverzüglich zu unterrichten.
11. Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
1. Betrifft der Vertrag Sonderanfertigungen und kommen diese aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Ausführung, ist der Käufer zur Zahlung des vertraglichen Preises abzüglich eines evtl. erzielten Verwertungserlöses verpflichtet. Die Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
2. Sollte der Verkäufer Leistungen bei Sonderanfertigungen überhaupt noch nicht oder nur teilweise erbracht haben, so sind die ersparten Aufwendungen auf den vertraglichen Zahlungsanspruch anzurechnen.
1. Erfüllungsort ist für beide Teile Neutraubling
2. Für alle aus diesem Vertrag und künftigen Verträgen entstehenden Streitigkeiten - auch für Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse - ist Gerichtsstand Regensburg. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Bei nichtvollkaufmännischen Käufern gilt Vorstehendes gleichfalls, soweit gesetzlich zulässig.
3. Es gilt das am Sitz des Verkäufers geltende Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Sofern einzelne Bedingungen unwirksam sein sollten, so verpflichten sich die Parteien, auf dem Verhandlungswege solche Regelungen an deren Stelle zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.